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Die
Satzung:
geänderte Fassung vom 14.04.2000
§ 1 Name,
Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck
des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft,
Mitgliedsbeiträge
§ 5 Organe
des Vereins
§ 6 Die
Mitgliederversammlung
§ 7 Der
Vorstand
§ 8 Rechnungsprüfer
§ 9 Beurkundung
der Beschlüsse
§ 10 Auflösung
des Vereins
§ 11 Inkrafttreten
§ 12 Gerichtstand
§
1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein
trägt den Namen "Historischer
Förderverein Bayerischer Hiasl Kissing e.V."
Er hat seinen Sitz in Kissing.
2. Der Verein wurde am 12. März 1997 gegründet und ist in das
Vereinsregister beim Amtsgericht
Aichach eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
2 Zweck des Vereins
Der "Historischer
Förderverein Bayerischer Hiasl Kissing e.V." stellt sich die
Aufgabe, die geschichtlichen Hinterlassenschaften in der Gemeinde Kissing
und deren Umgebung zu sammeln und so zu behandeln, dass diese der gegenwärtigen
Generation zugänglich gemacht werden und künftigen Generationen
erhalten bleiben. Die Mitglieder des Vereins stellen sich die Aufgabe,
das gemeinsame historische Erbe des Ortes und des Umlandes zu erforschen,
zu verwalten und nach Kräften zu vermehren.
Ziel des Vereins ist es, in Kissing historisches Bewusstsein zu schaffen
und zu bündeln, um langfristig ein Heimatmuseum in Kissing einzurichten.
§
3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Vereinszwecke verwendet werden. Mitglieder
des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, welche dem Zweck der Körperschaft fremd
sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Vereinsmitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung
oder
Aufhebung des Vereins die eingezahlten Beiträge
nicht zurück, soweit es sich
nicht um verauslagte Beträge handelt.
§ 4 Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
1. Mitglied
des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die
den Zweck des Vereins fördert und
unterstützt.
2. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu stellen,
der über den Antrag entscheidet.
Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung
des Vereins an.
3. Die Mitgliedschaft endet
- mit Auflösung des Vereins,
- durch freiwilligen Austritt
des Mitglieds,
- durch den Tod der natürlichen
Person,
- durch Verlust der Rechtsfähigkeit
der juristischen Person,
- durch Ausschluss.
4. Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende eines jeden Kalenderjahres
möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.
5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Verseins schwer
verstoßen hat oder mit dem Beitrag im
Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung
ausgeschlossen werden.
6. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Zahlung von
Mitgliedsbeiträgen.
§ 5 Organe
des Vereins
Die
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 6 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung
tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen
von mindestens einem Viertel der Mitglieder zu
berufen.
3. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist
von 2 Wochen vor dem anberaumten Termin unter
Angabe der Tagesordnung.
4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit.
5. Eine Satzungsänderung oder eine Auflösung des Vereins ist
mit 2/3-Mehrheit zu beschließen.
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand
wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für 2 Jahre
gewählt.
Eine Wiederwahl ist möglich. Er bleibt bis
zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
2. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern:
- dem 1. Vorsitzenden,
- einem Stellvertreter,
- einem Schriftführer,
- einem stellvertretenden
Schriftführer,
- einem Kassier.
Zusätzlich können Beisitzer dem Vorstand
angehören.
3. Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich
und außergerichtlich im
Sinne des § 26 BGB.
4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte
des Vereins.
5. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit
zählt die Stimme des
1. Vorsitzenden doppelt.
§ 8 Rechnungsprüfer
1. Die zwei
Rechnungsprüfer sind nur der Mitgliederversammlung verantwortlich.Ihr berichten
sie über
das Ergebnis ihrer Kassenprüfung, die sie
während ihrer Amtsdauer mindestens einmal jährlich durchführen.
Die Rechnungsprüfer sollen gemeinsam tätig
sein.
2. Die Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
3. Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für
2 Jahre gewählt.
Eine Wiederwahl ist möglich.
§ 9 Beurkundung
und Beschlüsse
Die in den
Vorstandssitzungen und den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse
sind schriftlich niederzulegen. Diese sind vom Versammlungsleiter und
dem jeweiligen Protokollanten zu unterzeichnen.
§ 10 Auflösung
des Vereins
Bei Auflösung
des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kissing, die es ausschließlich
und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke
zu verwenden hat.
§ 11 Inkrafttreten
Die Satzung
tritt nach Annahme durch die am 14. April 2000 stattgefundenen Mitgliederversammlung
in Kraft. Die bisherige Satzung tritt zur gleichen Zeit außer Kraft.
§ 12 Gerichtsstand
Gerichtsstand
ist Aichach.
Geschäftsordnung für den Vorstand
des
"Historischer Förderverein Bayerischer Hiasl Kissing e.V."
§
1 Einladung
1. Die
Vorstandschaft ist vom zuständigen Vorsitzenden schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens
4 Tagen einzuberufen.
2. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Einladung verteilt
wurde. Dabei ist der Sitzungstag
nicht mitzurechnen.
3. Sitzungen müssen innerhalb einer Frist von vier Wochen einberufen
werden, wenn dies von mindestens
3 der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder schriftlich
und unter Angabe der Gründe verlangt wird.
§
2 Sitzungen
1. Den
Vorsitz der Vorstandssitzungen führt der 1. Vorsitzende, sein Stellvertreter oder
ein vom Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied.
2. Die Vorstandschaft ist beschlußfähig, wenn mindestens die
Hälfte der stimmberechtigten Vorstands- mitglieder
anwesend ist und die Sitzung ordnungsgemäß nach § 1 einberufen worden
ist.
§ 3 Rechtsgeschäfte
Bei Rechtsgeschäften ist nach § 7 Abs. 3 der Satzung
des "Historischer Förderverein Bayerischer Hiasl Kissing e.V."
und der Vorstandsbeschlüsse vorzugehen.
§
4 Niederschrift
1. Über die Ergebnisse der Vorstandssitzungen ist Protokoll zu führen.
Diese Niederschrift muss Tag und Ort der Sitzung,
die Namen der Anwesenden, die behandelten Gegenstände,
die Beschlüsse (und das Abstimmungsergebnis) ersehen lassen.
2. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu
unterschreiben.
3. Den Mitgliedern der Vorstandschaft wird spätestens bei der zweiten
nachfolgenden Vorstandssitzung die unterschriebene
Niederschrift ausgehändigt oder vorher auf andere Art und Weise übergeben.
§
5 Ausschüsse
§
1, § 2, § 4 der Geschäftsordnung gilt sinngemäß
für Ausschusssitzungen.
§
6 Änderung der Geschäftsordnung
Eine
Änderung der Geschäftsordnung kann nur mit 2/3-Mehrheit aller
gewählten Vorstandsmitglieder erfolgen.
§
7 Inkrafttreten
Diese
Geschäftsordnung tritt am 14.02.2000 in Kraft.
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